Entwurf der Verfassung des Ramadanischen Nationalgesetzes

Dies ist die erste Verfassung des Ramadanischen Nationalgesetzes

Artikel 1 - Die Würde und der politische Vorbehalt 1. Die Würde der Burger, Politiker und Arbeiter des Nationalstaats ist unantastbar und zu schützen. 2. Dieser Schutz ist an die Treue zur verfassungsmäßigen Ordnung gebunden: Er gilt, solange Politiker an der Macht sind, die diese demokratische Haltung unterstützen. Artikel 2 - Staatsform und Wahlwesen 1. Der Nationalstaat ist eine parlamentarische Republik. Die Staatsform der absoluten
Monarchie ist dauerhaft verboten. 2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeubt. 3. Die Bürger wählen ihre Vertreter in direkter, freier und geheimer Wahl in den Bundestag, den Bundesrat, die Landtage sowie die Kommunalräte.

Artikel 3 - Verteilung der Staatsgewalt (revidiert) Die Entscheidungsgewalt im Nationalstaat wird nach folgendem Prozentschlüssel verteilt: 1. Bundesebene: • 49% Bundespräsident 25 % Bundesrat * 25 % Bundestag * 1% Volk (Details siehe Art. 4) 2. Landesebene: * 49 % Ministerpräsident * 25 % Landtag * 25 % Kommunalrat * 1% Volk (Analog zur Bundesebene) 3. Kommunalebene: • 100% Bürgermeister

Artikel 4 - Der Volksentscheid (Das 1% Stimmrecht) 1. Zweck: Das Volk übt seinen Machtanteil von 1% aus, um bei Pattsituationen zwischen der Exekutive (Präsident/Ministerpräsident) und der Legislative (Räte/Tage) eine Entscheidung herbeizuführen oder eigene Impulse zu setzen. 2. Verfahren: * Veto-Funktion: Ein Volksentscheid kann einberufen werden, wenn der Bundestag und der Bundesrat ein Gesetz mit 50 % ablehnen, der Bundespräsident aber mit seinen 49 % darauf beharrt. Hier entscheidet das Volk über die finalen 51 %. * Volksinitiative: Bürger können durch eine Volksinitiative (Unterschriftensammlung) selbst Themen zur Abstimmung bringen. Erreicht eine Vorlage im Volksentscheid die Mehrheit, gilt das 1% als "Ja-Stimme" im Staatsgefüge. 1. Digitale Ausübung: Um das 1% Stimmrecht effizient zu nutzen, kann der Nationalstaat ein sicheres Online-Votingsystem einrichten, über das monatliche Abstimmungen zu aktuellen Gesetzesentwürfen stattfinden. 2. Bindung: Das Ergebnis eines Volksentscheids ist für alle Staatsorgane bindend und kann nicht durch den 49%- Anteil des Präsidenten allein außer Kraft gesetzt werden.

Artikel 5 - Die Pflichten der Bürger (Dienst und Abgabe) 1. Staatliche Einheitssteuer: * Die Finanzierung des Staates erfolgt nicht über Prozentsätze, sondern über einen festen Betrag, den jeder Bürger jährlich oder monatlich zu entrichten hat. * Es gibt keinen variablen Steuersatz. Die Höhe des Betrags wird durch den Bundespräsidenten und die Räte (gemäß dem 49/25/25/1-Schlüssel aus Art. 3) festgelegt. 2. Allgemeine Wehrpflicht: * Jeder Bürger ist im Alter zwischen 17 und 21 Jahren verpflichtet, eine umfassende soldatische Ausbildung zu absolvieren. * Ziel ist die Erlangung der vollen Verteidigungsfähigkeit für jeden Bürger. * Mit Vollendung des 22. Lebensjahres endet die Dienstpflicht. Der Übergang in das Berufssoldatentum oder die Reserve erfolgt auf freiwilliger Basis. 3. Arbeitspflicht: • Jeder Bürger trägt durch Erwerbsarbeit oder gemeinnützigen Dienst zur Stabilität des Nationalstaats bei.

Artikel 6 - Das Wirtschaftssystem 1. Marktwirtschaftliche Freiheit: Im Nationalstaat herrscht grundsätzlich
Gewerbefreiheit. Jeder Bürger hat das Recht, Unternehmen zu gründen und Handel zu treiben. Das Privateigentum ist geschützt. 2. Staatliche Infrastruktur-Hoheit: Da der Staat durch die Einheitssteuer feste Einnahmen hat, übernimmt er die volle Verantwortung für die Grundversorgung (Energie, Wasser, Telekommunikation). Diese Sektoren unterstehen der direkten Aufsicht des Bundespräsidenten (49% Macht). 3. Währung und Finanzwesen: Der Staat gibt eine eigene, wertstabile Währung heraus.
Da es keine komplexen Steuersätze gibt, werden Finanztransaktionen über staatlich zertifizierte digitale Bezahlsysteme abgewickelt, um die Kopfsteuer automatisch zu erfassen. 4. Arbeitsmarkt: In Ergänzung zur Arbeitspflicht (Art. 5) garantiert der Staat einen freien Arbeitsmarkt. Die Gewerkschaften der Arbeiter (geschützt durch Art. 1) verhandeln Löhne direkt mit den Unternehmern. Bei Streitfällen entscheidet der Bundesrat (25%
Macht). 5. Außenhandel: Der Bund legt Zölle und Handelsverträge fest, um die heimische Produktion zu schützen, wobei die wirtschaftliche Autarkie (Selbstversorgung) angestrebt wird.

Kommentare (16)

"1. Die Würde der Burger, Politiker und Arbeiter des Nationalstaats ist unantastbar und zu schützen. 2. Dieser Schutz ist an die Treue zur verfassungsmäßigen Ordnung gebunden: Er gilt, solange Politiker an der Macht sind, die diese demokratische Haltung unterstützen." Klingt nach einem sehr stabilen System🗿

𝕳𝖚𝖘𝖐𝖞𝕻𝖍𝖔𝖊𝖓𝖎𝖝_𝟔𝟒𝟕🐦‍🔥

"1. Die Würde der Burger, Politiker und Arbeiter des Nationalstaats ist unantastbar und zu schützen. 2. Dieser Schutz ist an die Treue zur verfassungsmäßigen Ordnung gebunden: Er gilt, solange Politiker an der Macht sind, die diese demokratische Haltung unterstützen." Klingt nach einem sehr stabilen System🗿

Als Politiker muss ich sagen, gefällt mir

Anonym der 10 000

Als Politiker muss ich sagen, gefällt mir

Als Burger freue ich mich auch, endlich denkt ein Staat mal an Burgerrechte!

bearbeitet ·
αηΩηγм

Als Burger freue ich mich auch, endlich denkt ein Staat mal an Burgerrechte!

Hast du schon die Ano Partei gewählt?

𝕳𝖚𝖘𝖐𝖞𝕻𝖍𝖔𝖊𝖓𝖎𝖝_𝟔𝟒𝟕🐦‍🔥

Welcher Burger bist du?

Der mit den meisten Rechten

Anonym der 10 000

Hast du schon die Ano Partei gewählt?

Sind Burger wahlberechtigt?

αηΩηγм

Sind Burger wahlberechtigt?

Solange du im anderen Beitrag die Ano Partei wählst ja

𝕳𝖚𝖘𝖐𝖞𝕻𝖍𝖔𝖊𝖓𝖎𝖝_𝟔𝟒𝟕🐦‍🔥

Nicht mehr lange🤤🗿

Du bist Nordramadaniens Ministerpräsident

Artikel 7 – Staatsangehörigkeit und Migration (1) Erwerb der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung von mindestens einem Elternteil mit Staatsangehörigkeit oder durch die Geburt innerhalb des Staatsgebiets erworben. (2) Einbürgerung. Personen ohne Geburtsanspruch können die Staatsangehörigkeit auf Antrag erhalten. Voraussetzungen hierfür sind: 1. Die zweifelsfreie Klärung der Identität. 2. Das schriftliche Bekenntnis zur geltenden Verfassung. 3. Die Zahlung einer Einbürgerungsgebühr von 15.000 Euro pro Person. (3) Schutz vor Abschiebung. Staatsangehörige, die ihre Staatsbürgerschaft durch Geburt oder Abstammung (Absatz 1) erhalten haben, dürfen unter keinen Umständen abgeschoben oder des Landes verwiesen werden. (4) Verlust und Abschiebung bei Verfassungsbruch. Eingebürgerte Personen (Absatz 2) sowie Migranten verlieren ihr Aufenthaltsrecht bzw. ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen oder deren Grundwerte bekämpfen. In diesen Fällen erfolgt die Abschiebung mit sofortiger Wirkung; Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 8 – Bildungswesen (1) Bildungsfreiheit und Grundschulpflicht. Die Wahl des Bildungsweges ist frei. Jeder Bürger ist jedoch verpflichtet, die Grundschule erfolgreich mit einem Abschluss zu beenden. (Grundschulabschluss mind. 4,5 oder besser) (2) Gliederung des Sekundärsystems. Nach der Grundschule teilt sich der Bildungsweg basierend auf dem Notendurchschnitt: 1. Absolventen mit einem Schnitt von 2,66 oder besser sind für die Nationalschule qualifiziert. 2. Alle übrigen Absolventen können die Mittelschule besuchen. (3) Die Abiturschule. Der Zugang zur universitären Vorbereitung erfolgt über die Abiturschule. Hierfür ist ein Abschluss der Nationalschule mit einem Notendurchschnitt von 3,0 oder besser zwingende Voraussetzung. (4) Hochschulzugang. Das Recht zum Studium an einer Universität wird ausschließlich durch das Abitur erworben. Die Zulassung erfordert einen Abiturschnitt von 3,5 oder besser. (5) Staatsziel Bildung. Der Staat investiert prioritär in diese Institutionen, um durch das mehrstufige Auswahlsystem eine hochqualifizierte Elite bei gleichzeitiger individueller Freiheit zu fördern.

Artikel 9 – Arbeitspflicht, Berufsfreiheit und Rentensicherung (1) Allgemeine Arbeitspflicht. Jeder Bürger ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Erhaltung und Förderung des Staates einzusetzen. Arbeit wird als fundamentale staatsbürgerliche Pflicht definiert. (2) Bedingte Berufsfreiheit. Die Freiheit der Berufswahl ist gewährleistet, sofern sie nicht durch gesetzliche Maßnahmen oder politische Entscheidungen zum Wohle des Staates eingeschränkt wird. (3) Gesetzlicher Rentenschutz. Der Anspruch auf eine Altersversorgung ist staatlich garantiert. Die Rente ist die Gegenleistung des Staates für die Erfüllung der lebenslangen Arbeitspflicht. (4) Renteneintrittsdauer. Die Pflichtarbeitszeit bis zum Renteneintritt beträgt zwischen 40 und 45 Jahren. Die individuelle Dauer bemisst sich nach: 1. Bildungsgrad: Höhere Abschlüsse (Abitur oder Universitätsabschluss gemäß Art. 8) ermöglichen eine Verkürzung der Arbeitszeit in Richtung des Minimums von 40 Jahren. 2. Verfassungstreue: Tadelloses Verhalten gegenüber der staatlichen Ordnung begünstigt einen früheren Renteneintritt. Schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Verfassungsgrundsätze führen zur Verpflichtung der maximalen Arbeitszeit von 45 Jahren.

Artikel 10 – Eigentum und Erbrecht (1) Schutz des Eigentums. Das Recht auf Privateigentum und das Erbrecht werden grundsätzlich gewährleistet. Jeder Bürger darf das durch Arbeit (gemäß Art. 9) erworbene Vermögen besitzen und vererben. (2) Politischer Vorbehalt. Die Rechte aus Absatz 1 können jederzeit durch Beschluss der zuständigen Politiker oder durch staatliche Gesetzgebung eingeschränkt, ausgesetzt oder modifiziert werden, sofern dies zur Erreichung staatlicher Ziele oder zur Sicherung der nationalen Stabilität als notwendig erachtet wird. (3) Nutzung des Eigentums. Der Gebrauch des Eigentums ist an das Wohl des Staates gebunden. Die Politik ist ermächtigt, Richtlinien für die Nutzung von Sach- und Geldwerten vorzugeben, denen sich die Bürger unterzuordnen haben. (4) Enteignung durch Beschluss. Enteignungen sind zulässig, wenn die politische Führung sie zur Umsetzung nationaler Projekte für erforderlich hält. Eine Entschädigung wird nur gewährt, sofern die staatliche Haushaltslage und die politische Entscheidung dies vorsehen.

Artikel 11 – Justiz und Gerichtswesen (1) Staatliche Justizhoheit. Die Rechtsprechung wird im Namen des Staates ausgeübt. Die gesamte Justiz ist ein Teil der Staatsverwaltung und untersteht der Leitung durch den Bundesminister der Justiz und die Bundesregierung. (2) Verwaltung der Gerichte. Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Gerichte sowie die Ernennung und Abberufung von Richtern obliegen der Bundesregierung. Ein Anspruch auf einen unabhängigen Richter besteht nicht; die Richter sind an die Weisunge

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